SATZUNG

 

für den

 

FERRARI CLUB DEUTSCHLAND E.V.

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

            1)         Der Verein führt den Namen FERRARI CLUB DEUTSCHLAND E.V..

            2)         Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

            3)         Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Register-Nr. VR 9853 eingetragen.

            4)         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Vereinszweck

            1)         Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eigentümern von Fahrzeugen der Marken Ferrari und/oder Dino. Es werden der technische und ideologische Austausch zwischen Ferrari- bzw. Dino-Besitzern und -Sammlern gefördert, Ausflüge und Versammlungen organisiert sowie die Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Automobilsport ermöglicht. Die Ferrari-Traditionen werden gewahrt und gepflegt, die Sicherheit der Führung eines Sportwagens wird gefördert, und die Interessen der Besitzer werden verteidigt.

            2)         Der Verein hält Kontakte zu anderen in- und ausländischen Clubs und Vereinigungen mit dem gleichen oder ähnlichen Zweck.

            3)         Der Verein ist von der Ferrari S.p.A. (Italien) und der Ferrari Deutschland GmbH unabhängig. Kooperationen im Sinne des Vereins ergeben sich fallweise.

  • 3 Grundlagen

            1)         Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung keine Gewinnerzielungs-Absicht. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

            2)         Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

3)         Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

            4)         Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5)         Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 Abs.1 gegebenen Rahmens erfolgen.

6)         Als von der Ferrari S.p.A. offiziell anerkannter Ferrari-Verein dürfen die entsprechenden   Ferrari-Warenzeichen durch die Club-Organisation verwendet werden. Die Verwendung muss jedoch immer im Zusammenhang mit dem eindeutigen Hinweis auf den Ferrari Club Deutschland e.V. erfolgen. Eine entsprechende Genehmigung liegt dem Verein vor.

  • 4 Ordentliche Mitgliedschaft

            1)         Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv zu unterstützen. Voraussetzung ist der Besitz eines Fahrzeugs der Marke Ferrari oder Dino.

1a)       Ordentliche Mitglieder des Vereins können zu reduzierten Leistungen und reduziertem Mitgliedsbeitrag auch natürliche Personen werden, die die Volljährigkeit erreicht haben und familiär oder lebenspartnerschaftlich mit einem Mitglied aus Zif. 1 (Vollmitglied) verbunden sind (Familienmitglied).

            2)         Außerordentliche Mitglieder des Vereins können auch juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Der Besitz eines Fahrzeugs der Marke Ferrari oder Dino ist hierfür keine Voraussetzung.

            3)         Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Dem schriftlichen Antrag sind Name und Adresse mindestens eines Vereinsmitglieds beizufügen, das die Aufnahme des Antragstellers unterstützt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands – die ohne Angabe von Gründen erfolgt – kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die der Ehrenrat entscheidet.

            4)         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

4a)       Die Familien-Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ausscheiden des verbundenen Vollmitgliedes oder durch Kündigung der Familienmitgliedschaft durch das Familien- oder Vollmitglied.

5)         Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen den Vereinszweck schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Der Ausschluss wegen Beitragsrückstandes darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die der Ehrenrat entscheidet. Macht das Mitglied von seinem Recht zur Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

  • 5 Organe des Vereins

          Die Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) der Ehrenrat
  • 6 Mitgliederversammlung

            1)         Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

            2)         Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

            3)         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

            4)         Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vize-Präsidenten geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

            5)         Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (4) 75 % der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

6)         Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann Gäste zulassen.

7)         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes in der Satzung oder im Gesetz geregelt ist.

  • 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

            1)         Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

            2)         Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit von 75 % der Stimmen aller anwesende Vereinsmitglieder.

            3)         Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem
Vorstand Entlastung.

            4)         Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und eine Vereinsauflösung zu beschließen.

            5)         Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

            6)         Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Beitragsbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
f) Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag;

            7)         Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

  • 8 Vorstand

            1)         Der Vorstand besteht grundsätzlich aus fünf Personen, einem Präsidenten und vier Vize-Präsidenten. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger bestimmt sind. Diese können entweder aus der Nachrückerliste der letzten Vorstandwahlen rekrutiert oder direkt vom Vorstand berufen werden.

            2)         Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

            3)         Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

            4)         Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

            5)         Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Präsidenten alleine oder von zwei Vize-Präsidenten gemeinsam vertreten. Über Konten des Vereins können Einzelverfügungsberechtigungen erteilt werden.

            6)         Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

  • 9 Ehrenrat

            1)         Durch die Mitgliederversammlung wird ein Ehrenrat gewählt, dem folgende Aufgaben übertragen werden

  1. a)         die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss aus dem Verein
  2. b)        die Entscheidung gegen einen Beschluss des Vorstands, durch den ein Ausschlussantrag zurückgewiesen wurde
  3. c)         Schlichtung interner Streitigkeiten innerhalb des Vereins
  4. d)        Nachprüfung von Beschuldigungen des Präsidiums gegen Mitglieder
  5. e)         Entscheidung über Ablehnung eines Aufnahmeantrags
  6. f)         Aufgaben, die dem Ehrenrat im Einzelfall vom Vorstand übertragen werden

            2)         Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt; sie sollen dem Verein mindestens fünf Jahre als ordentliche Mitglieder angehört haben. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.

            3)         Die Anrufung des Ehrenrats erfolgt durch Vorlage durch ein Vorstandsmitglied des Vereins und ist vom Vereinsmitglied schriftlich an dieses zu richten; die Entscheidung des Ehrenrats ergeht kostenfrei.

  • 10 Ausschüsse

            1)         Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

            2)         Jedem Ausschuss muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören.

            3)         Die Ausschüsse beraten den Vorstand in den anstehenden Fragen und haben das Recht, zu planen und Vorschläge zu unterbreiten. Den Ausschüssen kann vom Vorstand die Durchführung von Veranstaltungen und die Durchführung beschlossener Maßnahmen übertragen werden.

            4)         Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder einer bestimmten Region (z.B. Sektion Rhein-Main) oder überregional zu bestimmten Themen (z.B. Klassiker-Sektion, Clubsport-Sektion) in Sektionen zusammenzufassen. Jede Sektion wird von einem Sektionsorganisator geführt. Die  Sektionen pflegen das lokale bzw. themenbezogene Club-Leben und koordinieren ihre Anlässe mit dem Vorstand. Die Sektionen tragen den Namen „Ferrari Club Deutschland + Sektion“. Sie sind selbst keine Vereine, haben keine Rechtspersönlichkeit und führen somit keine offiziellen administrativen Versammlungen durch.

            5)         Die Sektionsorganisatoren sind Mitglieder des Clubs. Sie können – soweit sie nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sind – den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen, haben jedoch kein eigenes Stimmrecht. Die Sektionsorganisatoren sind der verlängerte Arm des Vorstandes in der jeweiligen Sektion und dementsprechend organisieren und koordinieren sie die Aktivitäten des Clubs auf lokaler Ebene.

  • 11 Auflösung des Vereins

            1)         Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss mit 75 % der vertretenen Stimmen gefasst sein.

2)         Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Präsident alleinvertretungsberechtigter Liquidator.

            3)         Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • 12 Inkrafttreten

            Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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